Prüffristen

Die wichtigsten Überprüfungstermine und -fristen für
brandschutztechnische Einrichtungen auf einen Blick:

Sämtliche Sicherheitseinrichtungen sind gesetzlich einer periodischen Überprüfungen zu unterziehen. Die Überprüfungsfristen sind in verschiedenen EN und ÖNORMEN sowie in verschiedenen Richtlinien geregelt. Hier ist ein Auszug aus den am meisten vorkommenden Einrichtungen im vorbeugenden Brandschutz mit den normativen Hinweis.
Folgende Überprüfungstermine sind einzuhalten und laufend zu kontrollieren:

  • Tragbare Feuerlöscher: alle 2 Jahre gem. ÖNORM F 1053 und EN-2 durch einen befugten Sachkundigen.
    In der TRVB F 124 sind genaue Auflistungen zu finden, wo, welche und wie viele Feuerlöscher bereitgehalten werden müssen.
     
  • Steigleitungen trocken: jährlich periodische Überprüfung gemäß Pkt. 7.2 der TRVB F 128; alle 5 Jahre periodische Dichtheitsprüfung von einer hierzu befugten Stelle.
     
  • Steigleitungen nass: jährlich periodische Überprüfung gemäß Pkt. 8.2 der TRVB F 128; alle 5 Jahre Überprüfung von einer hierzu befugten Stelle.
     
  • Brandschutztüren und -Tore: jährlich von einem Sachkundigen zu Überprüfen gemäß  TRVB B 148, TRVB B 108, ÖNORM B 3850, ÖNORM B 3852, ÖNORM EN 14637, sowie den Herstellerrichtlinien.
  • Wandhydranten mit Schlauchhaspel: jährliche Überprüfung gemäß ÖNORM EN 671-3:2000,
    bzw. Pkt. 8.2 der TRVB F 128; alle 4 (5) Jahre Überprüfung von einer hierzu befugten Stelle (Fachfirma).
     
  • Rauch- und Wärmeabzuganlagen: jährliche Wartung gemäß TRVB S 125 durch einen befugten Fachkundigen (Fachfirma). Eigenkontrolle: Monatlich Kontrolle der Notstromversorgung. Vierteljährlich Funktionsprobe. Führung eines Kontrollbuches, Abnahmeüberprüfung sowie 2-jährliche Revision durch eine befugte Stelle.
     
  • Rauchabzuganlagen für Stiegenhäusern: 2-jährliche Wartung gemäß TRVB S 111 durch einen befugten Fachkundigen (Fachfirma). Jedoch sind die Herstellervorschriften zu beachten, welche alle eine jährliche Wartung vorschreiben! Abnahmeüberprüfung sofern die RWA durch eine Brandmeldeanlage angesteuert wird, keine Revision erforderlich.
    Eigenkontrolle/Funktionskontrolle alle 3 Monate durch eine fachkundige Person oder BSB.
    Führung eines Kontrollbuches.
     
  • Brandmeldeanlagen: jährliche Wartung gemäß ÖNORM F 3070 durch einen befugten Fachkundigen. Alle 2 Jahre Revision durch eine befugte Stelle. Führen eines Brandschutzbuches
     
  • Sprinkleranlagen: jährliche Wartung gemäß TRVB 127 S durch einen befugten Fachkundigen. Jährliche Revision durch eine befugte Stelle. Führen eines Sprinklerbuches
     
  • Brandfallsteuerungen: jährliche Wartung gemäß TRVB S 151 durch einen befugten Fachkundigen (Fachfirma). 
     
  • Druckbelüftungsanlagen: monatliche Funktionskontrolle durch eine befugte Fachkundige Person (z.B BSB) bei Errichtung vor 01. März 2019, bei Errichtung der DBA nach 01. März 2019 ist nur noch eine Quartalsmäßige Funktionskontzrolle durchzuführen. Jährliche Wartung durch eine Fachfirma. Alle 2 Jahre Revision durch eine befugte Stelle. Es gilt die TRVB S 112. Führung eines Kontrollbuches.
     
  • Feststellanlagen für Brandschutz- u. Rauchabschlüsse: monatliche Überprüfung gemäß Pkt. 5.2 der
    TRVB B 148 durch eine hierfür ausgebildete Person (z.B. BSB)
     
  • Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102: Monatliche Funktionskontrolle und jährliche Überprüfung durch einen hierfür befugten Fachkundigen (Fachfirma).
     
  • Sicherheitsbeleuchtung: Monatliche Funktionskontrolle und jährliche Überprüfung gemäß
    ÖVE/ÖNORM EN 8002 durch einen hierfür befugten Fachkundigen (Fachfirma).
     
  • Blitzschutzanlagen:  Die Errichtung und auch die Prüfintervalle für Blitzschutzanlagen können durch mehrere und leider auch oftmals unterschiedliche Rechtsvorschriften festgelegt werden, wie hier nur beispielhaft angeführt - der jeweiligen länderspezifischen Bauordnung, der Gewerbeordnung, den OIB-Richtlinien, dem ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz oder diversen elektrotechnischen Vorschriften wie z.B. der Elektroschutzverordnung (ESV). Dabei sollte man immer das kürzeste Prüfintervall beachten.


    In der ÖVE/Ö-Norm EN 62305-3 Beiblatt 2 werden folgende maximale  Prüfintervalle (hier wieder nur auszugsweise angeführt) für eine Blitzschutzanlage angegeben:
     

    Gewerbe – für Büro- und für Lagerbereiche 3 Jahre

    Landwirtschaft – Wohn- und Betriebsgebäude 5 Jahre

    Wohnobjekte – bis 2 Wohneinheiten 10 Jahre

    Wohnobjekte – mit mehr als 2 Wohneinheiten 5 Jahre

    Wohnobjekte – mit einer Gesamthöhe von über 28 m 3 Jahre