Externer Sprinklerwart
Gerne stellen wir Ihnen ein Angebot für die Bereitstellung eines Externen Sprinklerwartes für die Durchführung der Vorschriften aus der TRVB 127 sowie der ÖNORM F 3072.
Auszug aus der TRVB 127
Eigenkontrollen durch den Betreiber
Der Betreiber hat die erforderlichen Eigenkontrollen durch eine unterwiesene Person gemäß ÖNORM F 3072 im
Umfang der in der ÖNORM F 3072 beschriebenen „Inspektionsarbeiten durch die unterwiesene Person“ durchführen
zu lassen.
Behebung von Mängeln
Der Betreiber der Sprinkleranlage ist verpflichtet, Mängel, welche bei den Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten
festgestellt werden, unverzüglich beheben zu lassen.
Sprinklerwart/In gemäß ÖNORM F 3072
Für jede Sprinkleranlage sind ein(e) SprinklerwartIn und eine ausreichende Anzahl von StellvertreterInnen zu
bestimmen.
Ihnen obliegen die Durchführung bzw. die Veranlassung der erforderlichen Inspektionen, Instandhaltungen und Prüfungen
sowie die Dokumentation (Führung des Kontrollbuches). Sie sind für den ordnungsgemäßen Zustand und die
Funktion der Sprinkleranlage verantwortlich. Weiters sind sie verpflichtet, alle in Zusammenhang mit der Sprinkleranlage
stehenden brandschutztechnisch relevanten Fakten (wie z.B. Lagerhöhen, eingelagerte Materialien, Funktion
der Brandschutztüren usw.) zu überprüfen und gegebenenfalls die Betriebsleitung auf Mängel hinzuweisen und
darüber Aufzeichnungen zu führen.
Kenntnisse und Ausbildung
Der/die SprinklerwartIn bzw. die StellvertreterInnen müssen über brandschutztechnische Grundkenntnisse sowie
eine Ausbildung zum/zur SprinklerwartIn verfügen. Brandschutztechnische Grundkenntnisse gelten als erwiesen,
wenn sie eine Ausbildung zum/zur Brandschutzbeauftragten oder BrandschutzwartIn gemäß TRVB 117 O absolviert
haben. Die Ausbildung zum/zur SprinklerwartIn muß im Rahmen eines themenbezogenen Seminares gemäß TRVB
117 O erfolgen. Der/die SprinklerwartIn muß weiters über spezielle Kenntnisse über die von ihm zu betreuende
Anlage verfügen (Bedienung, Instandhaltung, Wiederinbetriebnahme nach einem Brand, usw.). Der Nachweis über
diese Kenntnisse ist durch eine Einschulungsbestätigung der Errichterfirma der Anlage zu erbringen.
Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
Der Betreiber muß
• Inspektions.- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten entsprechend ÖNORM F 3072 durchführen lassen
• eine entsprechende Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten aufbewahren sowie
• ein auf dem Betriebsgelände zu verwahrendes Betriebsbuch führen.
Der Betreiber hat die Prüf-, Service- und Instandhaltungsarbeiten vom einer zertifizierten Firma ausführen zu lassen.
Nach Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind die Anlage sowie die automatischen Pumpen,
Druckluftwasserbehälter und Hochbehälter wieder in den richtigen Betriebszustand zu versetzen.
Anmerkung: Falls erforderlich sollte der Betreiber alle eventuell Betroffenen von der Absicht zur Durchführung von
Prüfungen und den Ergebnissen in Kenntnis setzen.
Revision von Sprinkleranlagen
Sprinkleranlagen sind jährlich einer Revision durch eine Inspektionsstelle unterziehen zu lassen.
Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten der TRVB 127 Richtlinie bestehende Anlagen mit der Einschränkung, daß im Zuge
der Revision die Übereinstimmung mit der jeweiligen zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage gültigen Richtlinie zu
überprüfen ist.
Sonderbestimmungen für Erweiterungen und Umbauten von Sprinkleranlagen
Jede Erweiterung oder Änderung einer Sprinkleranlage ist der Inspektionsstelle, welche die Abschlußüberprüfung
bzw. die letzte Revision vorgenommen hat, schriftlich zu melden. Die Inspektionsstelle entscheidet, ob eine sofortige
Überprüfung dieser Erweiterung oder Änderung erforderlich ist, oder ob die Erweiterung oder Änderung im Zuge
der nächstfälligen Revision überprüft wird.
Über jede Erweiterung oder Änderung einer Sprinkleranlage ist eine Dokumentation zu erstellen. Diese ist so zu
gestalten, daß alle Unterlagen gemäß Pkt. 19.2.7 auf dem letzten Stand sind. Sofern ein Einfluß der Erweiterung
oder Änderung auf die Löschwirksamkeit der Anlage nicht auszuschließen ist, sind diesbezüglich auch die Einreichunterlagen
zu ergänzen. In diesem Fall ist eine unverzügliche Überprüfung durch die akkreditierte Inspektionsstelle
erforderlich. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist ein Überwachungsbericht zu erstellen.
Kontrolle von Altanlagen
Die Kontrolle von Altanlagen (25 Jahre bei Naßanlagen bzw. 12,5 Jahre bei Trockenanlagen) erfolgt entsprechend
ÖNORM F 3072.
Auszug aus der ÖNORM F 3072
Unterwiesene Personen
Der Betreiber muss der Servicefirma mindestens zwei UP benennen, die am Anlagenort tätig sind, oder automatisch
und unverzüglich über Alarme und Störungen verständigt werden. Sie müssen aufgrund ihrer Ausbildung
zum Einsatz als UP qualifiziert sein. Es muss sichergestellt sein, dass eine UP bei einer Alarmierung oder Störung
unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 3 Stunden, am Anlagenort ist. Die UP muss die Bedienung
der Wasserlöschanlage und der BMA durchführen bzw. die sachgerechte Durchführung notwendiger Maßnahmen
veranlassen, zB die Außerbetriebsetzung einer Meldergruppe bei Arbeiten an der Wasserlöschanlage. Die
UP muss auch jene Instandhaltungsarbeiten durchführen bzw. deren sachgerechte Durchführung veranlassen,
für die der Betreiber im Sinne dieser ÖNORM im Einzelfall zuständig ist. Die Unterweisung der hierzu notwendigen
anlagespezifischen Fachkenntnisse muss vom Errichter bzw. der Servicefirma erfolgen.
Kontrollbuch
Die Führung eines Kontrollbuches ist zur lückenlosen Dokumentation aller Ist- und Betriebszustände einer
Wasserlöschanlage erforderlich. Ein Muster eines Kontrollbuches kann der TRVB 127 S entnommen werden.
Verantwortlich für die Führung des Kontrollbuches sind die UP des Betreibers und die FP der Servicefirma,
jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.
Zeitlich muss die Führung des Kontrollbuches in chronologischer Folge von der Übergabe bis zur Stilllegung
einer Wasserlöschanlage erfolgen. Zumindest das zuletzt ausgeschriebene Kontrollbuch ist aufzubewahren.
In das Kontrollbuch müssen alle Ereignisse eingetragen werden, die mit dem Betrieb und der Instandhaltung
der Wasserlöschanlage zusammenhängen bzw. auf die Wasserlöschanlage einwirken.